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Die Mülheimer Brücke

 

 

Satzung / Ordnungen

 

Satzung

Satzung der Schachfreunde Köln-Mülheim

§ 1   Name und Sitz

  1. Der am 05.09.1945 in Köln-Mülheim gegründete Verein führt den Namen

    "Schachfreunde Köln-Mülheim e.V."
    (abgekürzt: SF Köln-Mülheim, nachfolgend auch "Verein" genannt)

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Mülheim.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  4. Der Verein ist über den Kölner Schachverband von 1920 e.V. (KSV) und den Schachverband Mittelrhein e.V. (SVM) Mitglied des Schachbundes NRW e.V. (SBNRW) und des Deutschen Schachbundes e.V. (DSB) sowie über den Stadtbezirks-Sportverband 9 Mülheim (SBSV9) Mitglied des Stadtsportbundes Köln e.V. (SSBK).

§ 2   Wesen, Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Die SF Köln-Mülheim pflegen und fördern das Schachspiel als eine sportliche Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung und Bildung zu dienen. Sie widmen sich daher in besonderem Maße der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen. Der Verein veranstaltet Schachturniere und Trainingsprogramme, nimmt an Mannschafts- und Einzelwettkämpfen übergeordneter Verbände teil und wirbt in der Öffentlichkeit für die Verbreitung des Schachsports.
  2. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verwendet seine Mittel nur zur Förderung des Schachsports im Sinne des Vereinszwecks dieser Satzung, nicht für Zuwendungen an die Mitglieder. Er begünstigt keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die nicht der Förderung des Schachsports dienen.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Zweckdienlich verwendete Auslagen und Fahrtkosten können auf Antrag erstattet werden.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Gleichzeitig ist der monatliche Mitgliedsbeitrag mindestens bis zum Ende des laufenden Quartals zu entrichten.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Aufnahmeantrags kann der Vorstand dem Antragsteller - nach vorheriger Anhörung - die Aufnahme verweigern. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern, für die eine Spielberechtigung gemäß der Spielerpaßordnung des Deutschen Schachbundes (DSB) für die SF Köln-Mülheim vorliegt, und passiven Mitgliedern, für die eine solche Spielberechtigung nicht oder für einen anderen Verein des DSB vorliegt

§ 4   Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung (MV)
    1. Mitglieder, die sich um die SF Köln-Mülheim im Besonderen oder den Schachsport im Allgemeinen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern,
    2. Vorsitzende, die sich langjährig hervorragend um die SF Köln-Mülheim verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden
    ernennen.
  2. Bei der Abstimmung ist eine 3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können von der Verpflichtung der Beitragszahlung durch den Vorstand befreit werden. Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum 01.01. oder 01.07. eines jeden Jahres zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Die Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.
  4. Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - vom Vorstand mit einfacher Mehrheit aus einem oder mehreren der folgenden Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Handlungen, die dem Ansehen des Vereins schwer schaden
    2. wegen wiederholten Verstoßes gegen geltende Ordnungen des Vereins
    3. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
    4. wegen strafrechtlich relevanter Handlungen, die gegen den Verein oder seine Mitglieder gerichtet sind oder gerichtet sein können.
  5. Der Bescheid über den Ausschluß ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zuzustellen. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung, die den § 5 Absatz 4 ff wiedergeben muß, kann der Ausgeschlossene Widerspruch einlegen und verlangen, daß eine MV entscheidet. Bis zu der Entscheidung der MV hat der Einspruch aufschiebende Wirkung. Versäumt der Ausgeschlossene diese Widerspruchsfrist, verzichtet er damit auch darauf, gerichtlich geltend zu machen, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
  6. Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes ab, kann eine zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche MV den Betreffenden mit 3/4-Mehrheit ausschließen.

§ 6   Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Aufnahmegebühren oder Umlagen werden nicht erhoben.
  2. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der MV festgelegt. Für Jugendliche sowie sozial bedürftige Personen müssen ermäßigte Beiträge festgelegt werden.
  3. Der Beitrag ist für ein Quartal, ein Halbjahr oder ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für bestimmte Mitglieder zu ermäßigen, zu stunden, oder zu erlassen.
  5. Nähere Einzelheiten zur Beitragszahlung können in einer Beitragsordnung geregelt werden.

§ 7   Jugendabteilung

  1. Die SF Köln-Mülheim machen es sich zur besonderen Aufgabe, die Jugend für den Schachsport zu gewinnen.
  2. Im Rahmen dieser Satzung führt und verwaltet sich die Vereinsjugend selbständig, wählt jährlich den Jugendwart und ggf. einen eigenen Jugendvorstand, gibt sich eigene Ordnungen, entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel und informiert den Vorstand.
  3. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der MV beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung und darf den Bestimmungen dieser Satzung nicht zuwiderlaufen.

§ 8   Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung (§ 10)
    2. der Vorstand (§ 11)

§ 9   Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Bei der MV sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt dieser Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten Vereinsmitglied sind.
  2. Mitglieder, die mehr als ein Quartal mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, haben auf der MV kein Stimmrecht.
  3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der MV als Gäste jederzeit teilnehmen.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Abwesende Mitglieder sind nur wählbar, wenn sie eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, daß sie die Wahl annehmen werden.
  5. Zur Wahrnehmung des Stimmrechtes auf der Mitgliederversammlung ist zum Zeitpunkt der Abstimmung die persönliche Anwesenheit erforderlich. Stimmrechte dürfen nicht auf andere Mitglieder übertragen oder zusammengefasst werden.

§ 10   Mitgliederversammlung (MV)

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die MV.
  2. Eine ordentliche MV findet jedes Jahr nach Abschluß der Saison in den Monaten Mai oder Juni statt.
  3. Die ordentliche MV wird mit einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand schriftlich einberufen. Mit der Einberufung der ordentlichen MV ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Ort und Zeitpunkt der Versammlung,
    2. Bericht des Vorstandes,
    3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Wahlen,
    6. Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  4. Eine außerordentliche MV ist unverzüglich mit einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Die MV wählt in getrennten Wahlgängen
    1. die einzelnen Vorstandsmitglieder (ohne Jugendwart) für die Dauer eines Jahres
    2. einen der beiden Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren und
    3. einen Ersatz-Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres.
  9. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der nach Durchführung der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
  10. Anträge zur MV können vom Vorstand sowie einzelnen Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
  11. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 11   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1.Vorsitzenden,
    2. dem 2.Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Jugendwart,
    5. dem Turnierleiter,
    6. dem Materialwart.
  2. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung führt die Geschäfte des Vereins gemäß § 27 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  3. Vorstand im Sinne der §§ 26 Absatz 2 und 28 Absatz 2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Der Vorstand wird durch die MV gewählt; der Jugendwart und ggf. der Jugendvorstand durch die Jugendversammlung. Der Jugendwart bedarf der Bestätigung durch die MV.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Vorstand kann weitere Personen zur Erledigung von Sonderaufgaben hinzuziehen.
  6. Der 1. Vorsitzende vertritt und repräsentiert den Verein nach innen und außen. Er beruft und leitet die MV und die Sitzungen des Vorstandes. Im Verhinderungs- oder Zweckmäßigkeitsfalle kann er ein Mitglied des Vorstandes mit diesen Aufgaben betrauen.
  7. Der 2. Vorsitzende übernimmt im Verhinderungsfalle sowie nach Absprache die Vertretung des 1. Vorsitzenden. Er ist verpflichtet, diese so lange wahrzunehmen, bis der Hinderungsgrund beseitigt oder ggf. ein neuer 1. Vorsitzender gewählt ist. Ferner obliegt ihm die Protokollierung von Beschlüssen gemäß § 13 dieser Satzung. Er hat den sich aus dem Vereinsbetrieb ergebenden Schriftwechsel zu führen, falls dies nicht im Zweckmäßigkeitsfalle durch andere Vorstandsmitglieder geschieht.
  8. Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins. über alle Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen. Er hat dem Vorstand jederzeit unter Vorlage des Kassenbuches und ggf. sonstiger Unterlagen Auskunft über die Lage der Vereinsfinanzen zu erteilen. Er hat der MV jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Verwendung der Vereinsmittel vorzulegen.
  9. Der Jugendwart ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten und vertritt die Interessen der Jugend nach innen und außen. Er wird durch die Mitglieder des Jugendvorstandes nach Maßgabe der Jugendordnung unterstützt.
  10. Der Turnierleiter leitet den gesamten Spielbetrieb im Verein. Insbesondere obliegt ihm die Erstellung von Ausschreibungen und Terminplänen der Vereinsturniere. Er fungiert als Schiedsrichter bei Streitfällen und beaufsichtigt die ordnungsgemäße Durchführung der Turniere.
  11. Der Materialwart verwaltet das sachliche Vermögen des Vereins und führt Buch über das vorhandene vereinseigene Inventar, insbesondere des Schachmaterials. Er ist verantwortlich für die fachgemäße Instandsetzung von beschädigtem Material. Er plant die Anschaffung von Spielmaterial zum Zwecke der Vergrößerung oder Erneuerung des vorhandenen Inventars.

§ 12   Ausschüsse und Ordnungen

  1. Die MV kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse werden vom Vorsitzenden des Ausschusses einberufen und geleitet.
  3. Mitglieder des Vorstandes können jederzeit an den Ausschußsitzungen teilnehmen.
  4. Weitere Ordnungen können auf Beschluß der MV erlassen werden.

§ 13   Protokollierung von Beschlüssen

  1. Der 2.Vorsitzende protokolliert die Beschlüsse der MV, des Vorstandes und eventuell vorhandener Ausschüsse.
  2. Der 1. und der 2.Vorsitzende unterzeichnen das Protokoll.
  3. Alle Protokolle müssen innerhalb von drei Monaten nach der Versammlung auf Wunsch den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

§ 14   Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15   Kassenprüfer

  1. Die Kassenunterlagen werden in jedem Jahr durch zwei von der MV gewählte Mitglieder geprüft. Diese Kassenprüfer erstatten der MV einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Kassenprüfer werden im Wechsel auf zwei Jahre von der MV gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Ein Kassenprüfer darf zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht dem Vorstand angehören.

§ 16   Satzungsauslegung

  1. Bei allen Unstimmigkeiten über Bestimmungen der geltenden Satzung, werden die Satzung sowie die Geschäfts- und Finanzordnungsbestimmungen des Schachbundes NRW e.V. bindend.

§ 17   Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen MV beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen MV darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von 1/4 der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Köln mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken und zwar insbesondere zur Förderung des Schachsports in Grund- und Hauptschulen im Stadtbezirk Mülheim verwendet werden muß.

§ 18   Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde von der MV am 20.06.2001 beschlossen und zuletzt am 10.06.2009 geändert. Sie ersetzt damit die bisherige Fassung vom 06.05.1986.
  2. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Stand: 10.06.2009

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Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung vom 19.06.2013 beschließt gemäß § 6, Abs. 5 der Satzung die nachfolgende Beitragsordnung. Sie tritt zum 01.01.2014 in Kraft und gilt für alle Mitglieder.

Beitragsordnung

  1. Die Art der Beitragszahlung gliedert sich in 2 Möglichkeiten:
    1. Die Beiträge werden für ein Quartal, ein Halbjahr, oder ein Jahr, jeweils im Voraus,  per SEPA-Lastschrift eingezogen.
      Fälligkeitstermine sind bei Einzug im Quartal der 01.07, 01.10, 01.01 und 01.04., bei Einzug im Halbjahr der 01.07 und der 01.01, und bei jährlichem Einzug der 01.07 eines jeden Jahres. Fällt der Fälligkeitstermin auf keinen Bankarbeitstag, so gilt automatisch der nächste Bankarbeitstag als Fälligkeitstermin
    2. Die Beiträge werden für ein Jahr im Voraus überwiesen, bzw. bar bezahlt.
  2. Die jährliche Beitragszahlung wird am 01.07. eines Jahres fällig.
  3. Bei jährlicher Vorauszahlung erhalten Erwachsene einen Rabatt von einem Monatsbeitrag, Jugendliche einen Rabatt von zwei Monatsbeiträgen. Mitglieder mit ermäßigtem Beitrag erhalten bei jährlicher Vorauszahlung ebenfalls den Rabatt von zwei Monatsbeiträgen.
  4. Gemäß § 6 (2) der Satzung bietet der Verein einen ermäßigten Beitrag an.
    Der ermäßigte Beitrag gilt für Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und passive Mitglieder.
  5. Der ermäßigte Beitrag für Jugendlichen U18 wird nach den gleichen Kriterien gewährt, hier bezogen auf die Erziehungsberechtigten des Jugendlichen.
  6. Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
  7. Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der ermäßigten Beitragsformen.
  8. Bei Familien mit drei oder mehr Kindern ist das dritte sowie ggf. alle weiteren im Verein angemeldeten Kinder von der Beitragszahlung befreit.
  9. Jugendliche U18 mit einem Köln-Pass, die nicht Anspruch auf das Bildungsapaket haben, können 1 Jahr beitragsfrei gesetzt werden, solange der Verein an der Aktion „Kids in die Klubs“ teilnimmt.
  10. Der Vorstand des Vereins kann fällige Beiträge nach Verzug und erfolgter Erinnerung anmahnen, und nachfolgend ggf. alle erforderlichen zivilrechtlichen Maßnahmen zur Beitragseinbringung ergreifen.
  11. Der Verein erhebt neben den Fremdkosten
    1. für jede Mahnung nach Eintritt des Verzuges
    2. für jede Anschriftermittlung bei Nichtzustellbarkeit an die bekannte Anschrift
    3. für jede Rücklastschrift nach erteilter SEPA-Mandat
    4. eine pauschale Bearbeitungsgebühr von jeweils 2,50 €.
Stand: 19.06.2013

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